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Satzung

1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Dachermann Sozial Club" und in der Abkürzung „Dachermann“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in _______.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 – Zweck des Vereines

 

(1) Der Verein unterstützt die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte „Legalisierung vonCannabis“ mit dem Ziel, ab dem Moment der Legalisierung die Herstellung und Distribution von Cannabis, Cannabis-Produkten und anderen legalen Substanzen für Freizeit- und Medizin- und Forschungszwecke betreiben zu dürfen.

(2) Der Verein nimmt ausschließlich volljährige Personen auf, wirbt nicht für den Erstkonsum oder Konsum von Cannabis und setzt sich aktiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Drogenmissbrauch und Sucht ein.

(3) Arbeit in der Suchtprävention und Drogenmissbrauchsaufklärung

(4) Arbeit und Unterstützung von Arbeit im politischen Raum zur Förderung der Vereinsinteressen

(5) Förderung solidarischer, lokaler, umweltschonender, sortendiverser Produktionsweisen

(6) Darüber hinaus verfolgt der Verein die in der jeweils zum Zeitpunkt der letzten Mitgliederversammlung geltenden Abgabenordnung genannten gemeinnützigen Zwecke.

 

3 - Gemeinnützigkeit und Rechtsstellung

 

(1) Der Verein versteht sich selbst als gemeinnützig.

(2) Der Verein besteht als „nicht eingetragener Verein“. Eine Eintragung des Vereines im Vereinsregister des zuständigen Registergerichtes wird angestrebt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4 - wirtschaftliche Risiken

 

(1) Die durch seine Form als „nicht eingetragener Verein“ naturgemäß für alle Mitglieder entstehenden wirtschaftlichen Risiken durch die Arbeit des Vereines werden nach Möglichkeit und in vertretbaren Maße durch den Vorstand getragen. Die Kosten für entsprechende Versicherungen trägt der Verein.

(2) Die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken, die dem Verein durch seine Arbeit entstehen können, sind durch den Vorstand durch Beauftragung Dritter zu minimieren.

 

5 – Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

 

(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Mitglieder bezahlen Beiträge. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Sofern vorhanden, gilt die Beitragsordnung als Bestandteil der Vereinsordnung.

(4) Die Mitgliedschaft besteht ab dem Moment des Zahlungseinganges für den aktuellen Monat. Mitgliedschaften können nicht rückwirkend erworben werden. Eine Mitgliedschaft besteht in den ersten 6 Wochen Probeweise und wird zu einer unbefristeten Mitgliedschaft, wenn nicht in dieser Frist ein Widerspruch beim Vorstand eingeht. Ein Widerspruch zu einer Mitgliedschaft kann von einem Vereinsmitglied erhoben werden und bedarf einer Begründung. Der Vorstand entscheidet daraufhin über die Mitgliedschaft erneut. Endet die Mitgliedschaft wegen eines Widerspruches, werden eingezahlte Mitgliedsbeiträge erstattet.

(5) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; durch Austritt; durch Ausschluss.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung. Vom Verein für das betreffende Mitglied zeitweise übernommene oder verauslagte Zahlungsverpflichtungen oder vom Mitglied beauftragte Zahlungsverpflichtungen oder Aufwendungen bleiben bis zum Ausgleich bestehen und enden nicht automatisch mit dem Austritt.

(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Wochen mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(8) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(9) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung des Namens und der Adressdaten unverzüglich zu informieren.

(10) Die Anzahl der Mitglieder ist vorerst auf 500 Personen beschränkt. Jedes Mitglied erhält eine einzigartige Mitgliedsnummer für die Dauer seiner Mitgliedschaft. Endet die Mitgliedschaft, verfällt auch der Anspruch auf erneute Mitgliedschaft und die bisherige Mitgliedsnummer. Eine erneute Mitgliedschaft ist durch Vorstandsbeschluss nach Antragstellung und bei gesetzlicher Gestattung möglich.

 

6 – Organe des Vereines

 

  1. Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten und gleichgestellten Mitgliedern. Es kann eine Person als Vorstandsmitglied benannt werden, die in spezieller Weise für das Vermögen des Vereines verantwortlich ist.

(3) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (Insichgeschäft)

(4) Sitzungen der Organe und dort gefasste Beschlüsse werden auf demokratische Weise organisiert und protokolliert. Diese Sitzungen sind grundsätzlich für Vereinsmitglieder öffentlich. Eine Geschäftsordnung kann erarbeitet und für alle Sitzungen oder einzelne Sitzungen der Organe durch Mehrheitsbeschluss Gültigkeit gewinnen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Führen der Bücher.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jedes Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung beschließen.

(8) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

7 - Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Teilnahme über eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 (4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 (5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 (6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 (7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands; die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.

 (8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 (9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 8 Auflösung des Vereins

 

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dem Zweck nach bisher vom Verein verfolgte Zwecke verfolgt.

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